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§ 31 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 31 Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung



(1) 1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Solaranlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Solaranlage durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. 2Die Zahlungsberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
aus der Solaranlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2.
die Solaranlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 31 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
... 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § 31 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer ...