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Änderung § 22 GEEV vom 01.01.2017

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§ 22 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 22 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Freiflächenanlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist,

2. die Freiflächenanlage,

(Text neue Fassung)

(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1. die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,

2. die Solaranlage,

a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet,

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aa) im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist,



aa) auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet worden ist,

bb) auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

cc)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist,

aaa) der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder

bbb) der vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder

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bb) im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Freiflächenanlage zu errichten, und sich auf einer Fläche befindet,



dd) im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, und sich auf einer Fläche befindet,

aaa) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

bbb) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

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ccc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, oder

ddd) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist, und

cc)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,



ccc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Solaranlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, oder

ddd) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist, oder

eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet genutzt worden sind
und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten anderen Flächen fällt und die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, und

ee)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,

b) falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt,

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3. die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für Freiflächenanlagen in dem Kooperationsstaat erfüllt,

4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen

a) einer Freiflächenanlage im Bundesgebiet
nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlage zugeteilt werden und

b) einer Freiflächenanlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaates nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des Kooperationsstaates geplante Freiflächenanlage zugeteilt werden,

5. die der Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebotsmengen

a) die installierte Leistung der Freiflächenanlage nicht überschreiten,



3. die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für Solaranlagen in dem Kooperationsstaat erfüllt,

4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a) die Gebotsmenge
eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte im Bundesgebiet befinden,

b) für Solaranlagen auf Ackerland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden,

c) für Solaranlagen auf Grünland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden, und

d) die
Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b im Kooperationsstaat angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen im Kooperationsstaat zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen,

5. die der Solaranlage zuzuteilenden Gebotsmengen

a) die installierte Leistung der Solaranlage nicht überschreiten,

b) 10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten niedrigeren Wert nicht überschreiten und

c) aus einer oder mehreren Ausschreibungen, die aufgrund derselben völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt worden sind, bezuschlagt worden sind, und

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6. für den Strom aus der Freiflächenanlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.



6. für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.

(2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.

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(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.

(4) 1 Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Freiflächenanlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3 Unberührt hiervon bleibt § 51 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Freiflächenanlage, wenn sie



(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.

(4) 1 Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3 Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet *), wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und

2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 24 Nr. 9 Buchstabe e G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert.