Änderung § 35 GEEV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GEEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 35 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung)

1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen. 2 Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.

(Text neue Fassung)

1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. 2 Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed