Änderung § 43 GEEV vom 01.01.2017

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§ 43 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 43 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Völkerrechtliche Vereinbarung


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch die völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:

1. die Gebotstermine,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für geplante Freiflächenanlagen in dem jeweils anderen Staat höchstens bezuschlagt werden darf; das Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen, das für geplante Freiflächenanlagen in einem anderen Staat bezuschlagt werden darf, darf

(Text neue Fassung)

2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für geplante Solaranlagen in dem jeweils anderen Staat höchstens bezuschlagt werden darf; das Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen, das für geplante Solaranlagen in einem anderen Staat bezuschlagt werden darf, darf

a) im Kalenderjahr 2016 insgesamt 100 Megawatt nicht überschreiten und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten,



b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten,

3. zusätzliche Anforderungen an die Zahlung der Marktprämie nach dieser Verordnung für Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Zahlungen aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung erhalten; hierbei können auch Anforderungen an die Flächen geregelt werden, die als Voraussetzungen für Zahlungen erfüllt sein müssen,

4. abweichend von § 6 die Anforderungen an die Gebote und abweichend von § 6 Absatz 3 die niedrigste und höchste Gebotsmenge pro Gebot, wobei die höchste Gebotsmenge 10 Megawatt nicht überschreiten darf,

5. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,

6. abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen,

7. abweichend von § 9 einen niedrigeren Höchstwert bei einer gemeinsamen Ausschreibung,

8. die Erhebung von Gebühren,

9. abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen,

10. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und die Einbeziehung des Stroms im Rahmen der Stromkennzeichnung,

11. den gegenseitigen Informationsaustausch und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,

12. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 26 Absatz 1, die Angaben nach § 21 und die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss,

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13. die Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt oder auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird, und



13. die Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt oder auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird, und

14. bei gemeinsamen Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

vorherige Änderung

(3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Freiflächenanlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Freiflächenanlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.



(3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.

(5) Die Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine werden jeweils nach Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger veröffentlicht.






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