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Änderung § 1 GEEV vom 01.01.2017

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§ 1 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 1 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Freiflächenanlagen, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.

(Text neue Fassung)

(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.

(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind

vorherige Änderung

1. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Freiflächenanlagen in ihren Staatsgebieten durchführen und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden (gemeinsame Ausschreibungen),

2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die EEG-Umlage finanziert werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), und

3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Freiflächenanlagen in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates finanziert werden (geöffnete ausländische Ausschreibungen).



1. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Solaranlagen in ihren Staatsgebieten durchführen und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden (gemeinsame Ausschreibungen),

2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die EEG-Umlage finanziert werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), und

3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Solaranlagen in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates finanziert werden (geöffnete ausländische Ausschreibungen).

(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn

1. sie mit einem oder mehreren Kooperationsstaaten im Sinn der Kooperationsmaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) völkerrechtlich vereinbart worden sind (völkerrechtliche Vereinbarung),

2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit durchgeführt werden

a) als gemeinsame Ausschreibungen mit mindestens einem Kooperationsstaat oder

b) als geöffnete nationale Ausschreibungen, sofern auch die Kooperationsstaaten in einem vergleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet öffnen oder Maßnahmen mit einem vergleichbaren Effekt durchführen, und

3. der Strom physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in der Anlage erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.