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Änderung § 30 GEEV vom 01.01.2017

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§ 30 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 30 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Prüfung des Zahlungsanspruchs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Bei Freiflächenanlagen im Bundesgebiet und bei Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. 2 Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. 3 Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle einschließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder die Abweichungen mitteilen. 4 Die Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. 5 Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(2) Bei Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Solaranlagen im Bundesgebiet und bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. 2 Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. 3 Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle einschließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder die Abweichungen mitteilen. 4 Die Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. 5 Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(2) Bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Pflichten die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung treffen; die Form der Prüfung und Nachweisführung erfolgt dabei auch nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung, oder

vorherige Änderung

2. die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist, den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Freiflächenanlage und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Freiflächenanlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten nach den Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung stellen.



2. die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist, den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten nach den Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung stellen.