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Änderung § 17 GEEV vom 01.01.2017

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§ 17 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 17 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen


(Text alte Fassung)

1 Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2 Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Freiflächenanlage bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2 Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Solaranlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage bleibt unberührt.