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Änderung § 28 GEEV vom 01.01.2017

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§ 28 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 28 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Bestimmung des anzulegenden Werts


(1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. 2 Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3 Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2 Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Solaranlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3 Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1. der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt werden.



2. der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt werden.

4 Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

vorherige Änderung

(3) 1 Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken oder geographischen Koordinaten übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2 Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1 Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. 2 Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.



(3) 1 Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken oder geographischen Koordinaten übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2 Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1 Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. 2 Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung abweichend geregelt werden.