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Teil 1 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen



(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.

(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind

1.
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Solaranlagen in ihren Staatsgebieten durchführen und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden (gemeinsame Ausschreibungen),

2.
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die EEG-Umlage finanziert werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), und

3.
Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Solaranlagen in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates finanziert werden (geöffnete ausländische Ausschreibungen).

(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit einem oder mehreren Kooperationsstaaten im Sinn der Kooperationsmaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) völkerrechtlich vereinbart worden sind (völkerrechtliche Vereinbarung),

2.
sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit durchgeführt werden

a)
als gemeinsame Ausschreibungen mit mindestens einem Kooperationsstaat oder

b)
als geöffnete nationale Ausschreibungen, sofern auch die Kooperationsstaaten in einem vergleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet öffnen oder Maßnahmen mit einem vergleichbaren Effekt durchführen, und

3.
der Strom physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in der Anlage erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.




§ 2 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für

1.
gemeinsame Ausschreibungen,

2.
geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und

3.
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.

(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn aufgrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zahlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt worden ist.

(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.




§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
„Ausschreibungsvolumen" die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach § 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

2.
„bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,

3.
„Solaranlage" jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie; mehrere Module gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,

4.
„Gebotsmenge" die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,

5.
„Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,

6.
„Gebotswert" der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

7.
„Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43 abgeschlossen hat,

8.
„regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.