- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 (weggefallen)".
- 2.
- § 25 wird aufgehoben.
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte".
- b)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 1 und nach der Angabe „§ 33 Absatz 1" werden die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Wenn ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von
§ 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet."
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Wörter „findet Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „finden die für Gebühren geltenden Regelungen" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 4.
- 2.
- In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühren und Auslagen und" gestrichen.
- 3.
- § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)".
- 2.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden."
- 3.
- § 24 wird aufgehoben.
- 4.
- Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und im Rahmen von Überwachungen entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten."
- 1.
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Absatz 4 wird Absatz 2.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)".
- 2.
- § 24 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst:
„§ 63 (weggefallen)".
- 2.
- § 63 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 10 wird Absatz 8.
- 3.
- § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben.
(23) (aufgehoben)
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)".
- 2.
- In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren nach § 22" durch die Wörter „Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 3.
- Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)".
- 2.
- In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.
- 3.
- § 23 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)".
- 2.
- § 14 wird aufgehoben.
-
- „§ 7 Gebührenschuldnerschaft
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
(35) (aufgehoben)
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)".
- 2.
- § 42 wird aufgehoben.
-
- „5.
- Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
§ 25 Gebühren und Auslagen
Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger.
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.
§ 25b Gebührenbemessung
(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, können auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Für die Bemessung der Gebühr gelten die Vorschriften der Kapitel 1 und 3,
Anlage 1 Teil 2 und 3,
Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.
§ 25c Wertgebühren
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.
§ 25d Zuschläge
Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.
§ 25e Auslagen
Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.
§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu."
-
- „§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
- 1.
- beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
- 2.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung."
(48) (aufgehoben)
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
„§ 47 (weggefallen)".
- 2.
- § 47 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)".
- 2.
- § 23 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)".
- 2.
- § 27 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
„§ 26 (weggefallen)".
- 2.
- § 26 wird aufgehoben.
-
- „1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;".
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)".
- 2.
- § 35 wird aufgehoben.
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 9 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 10 wird Absatz 9.
- c)
- Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 10" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 9" ersetzt.
- d)
- Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6 und 10" durch die Wörter „Absätzen 6 und 9" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Absatz 11" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
„§ 60 (weggefallen)".
- 2.
- § 60 wird aufgehoben.
- 1.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 47b wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)".
- 2.
- Die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 1 werden aufgehoben.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:
„§ 17b (weggefallen)".
- 2.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14 bis 16 und" durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus" ersetzt.
- 3.
- Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung von Gebühren und" gestrichen.
- 2.
- Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.
- 1.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,".
- 2.
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie".
- 3.
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- 4.
- Nummer 9 wird Nummer 8.
-
- „§ 54 Gebühren
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
-
- „§ 33 Gebühren
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 1.
- In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1" durch die Wörter „in der Anlage" ersetzt.
- 2.
- Abschnitt 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1b Absatz 1)".
- 4.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)".
- 2.
- § 56 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)".
- 2.
- § 42 wird aufgehoben.
- 1.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 6 wird Absatz 5.
-
- „§ 9 Gebühren und Auslagen
Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
„§ 53 (weggefallen)".
- 2.
- Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:
„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen".
- 2.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen".
- b)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
„§ 8 (weggefallen)".
- 2.
- § 8 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Beiträge".
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Beiträge".
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 3.
- In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie" gestrichen.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 12 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.
- 4.
- Anlage 2 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- „5.
- den Ausbildungsfunkbetrieb und
- 6.
- die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)."
- b)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde."
- 3.
- § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes."
- 4.
- § 18 und Anlage 2 werden aufgehoben.
(110) (aufgehoben)
(111) (aufgehoben)
- 1.
- § 7h wird wie folgt gefasst:
„§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken."
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
(114) (aufgehoben)
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, zur Gewährleistung des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
(122) (aufgehoben)
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3" gestrichen.
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
(124) (aufgehoben)
- 1.
- In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15" durch die Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird aufgehoben.
- 3.
- § 15a wird § 15.
- 1.
- § 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 4 wird Nummer 3.
(133) (aufgehoben)
(136) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.