Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (BGebRAG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 BGebG § 23, § 24

Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung

1.
für die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geänderten Regelungen nach dem 1. Oktober 2019 und

2.
für die durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geänderten Regelungen nach dem 1. Oktober 2021."

2.
In § 24 wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes


Artikel 2 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 BGebGEG Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5

Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern


Artikel 3 wird in 15 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2019 BSI-KostV BDBOS-KostV BBG § 18, LBAV § 9, BDG § 37, § 44, BSIG § 10, DeMailG § 24, De-Mail-KostV AZRG § 27, § 40, GewO § 33f, UnbBeschErtV § 6, WaffKostV WaffG § 50, SprengG § 37, SprengKostV BeschG § 16, § 22

(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3" werden gestrichen.

3.
Absatz 5 wird Absatz 4.

(4) Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

„§ 9 (weggefallen)".

2.
§ 9 wird aufgehoben.

(5) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5" gestrichen.

(6) § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(8) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

(10) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln."

(11) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(12) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

„§ 50 (weggefallen)".

2.
§ 50 wird aufgehoben.

(14) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(15) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

„§ 16 (weggefallen)".

2.
§ 16 wird aufgehoben.

3.
§ 22 Absatz 7 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder


Artikel 4 hat 10 frühere Fassungen, wird in 115 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 PAuswG § 34, PEhrlInstKostV BGA-NachfG § 6, GesundKostV BVLG § 6, RHG-GebV BtMG § 25, BtMKostV GÜG § 15, GÜGKostV AMG § 33, § 39, § 39d, § 105b, AMGKostV GenTG § 4, § 24, § 25, BGenTGKostV StZG § 7, StZG-KostV GenDG § 24, GenDGKommKostV LFGB § 63, IfSG § 18, § 38, § 39, TrinkwV § 19, AbfVerbrGebV BAStrlSchG Artikel 1, UPAG § 35, TEHG § 8, § 22, ZuG 2007 § 18, § 23, ProMechG § 14, ProMechGebV AbfVerbrG § 7, ZuG 2012 § 16, JuSchG § 21, GebO-BPjM BArchKostV StUG § 42, StUKostV KonsG § 25, § 25a (neu), § 25b (neu), § 25c (neu), § 25d (neu), § 25e (neu), § 26, AKostG AKostV AÜG § 2a, GKG Anlage 1, FamGKG Anlage 1, GNotKG Anlage 1, EU-VSchDG VermVerkProspGebV WpÜG § 47, WpÜGGebV WpPG § 23, WpPGebV VermAnlG § 27, OWiG § 107, SatDSiG § 26, SatDSiGebV GewO § 33f, MPG MedProdGebV SpielV § 17, WaffG § 60, BAMKostV SprengG § 44, § 47b, EinhZeitG § 7, ZulKostV PTBAKostV BBergG § 135, MBergG § 10, MBergKostV WRMG § 16, DetergKostV WHG § 62, KWKG 2023 § 32, § 33, KWKGGebV FinDAG § 13, § 14, § 17b, FinDAGKostV § 1, § 2, § 3, Anlage, BaFinBefugV § 1, AkkStelleG § 7, AkkStelleKostV SaatG § 54, SortG § 33, BSAVfV § 1b, § 12, § 13, § 14, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, PflSchG § 56, TierGesG § 42, TierImpfStKostV TierSchG § 21c, FleischG § 14, FleischGGebV MOG § 17, RiFlEtikettG § 5, BLEÖLGKostV TierErzHaVerbG § 9, ÖLG § 10, BfNKostV BNatSchG § 53, § 58, ChemG § 25a, ChemKostV AÜKostV FGebV TNGebV PostG § 8, PLGebV TKGebV TNV § 8, SigG SigV AFuG 1997 § 8, AFuV § 1, § 3, § 4, § 18, Anlage 2, EMV-FTEKostV AEG § 7h, AMbG § 4, § 10, MBPlG § 11, BEVVG § 3, § 4, WaStrG § 47, WaStrG-KostV BinSchAufgG § 4, BinSchKostV SeeAufgG § 12, SportSeeSchV § 2, § 15, § 15a, DVSUG § 7, Anlage, BSHGebV BGVGebV SUG § 51, WSVSeeKostV EU-FahrgRSchG § 7, § 8, EU-FahrgRSchGebV FlRG § 22a, SeeLG § 46, AntKostV HaagUrkBefrV § 2

(1) In § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Auslandskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung" eingefügt.






(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

„§ 25 (weggefallen)".

2.
§ 25 wird aufgehoben.




(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 1 und nach der Angabe „§ 33 Absatz 1" werden die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Wenn ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet."

e)
Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Wörter „findet Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „finden die für Gebühren geltenden Regelungen" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird Absatz 4.

2.
In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühren und Auslagen und" gestrichen.

3.
§ 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.


(13) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

„§ 24 (weggefallen)".

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden."

3.
§ 24 wird aufgehoben.

4.
Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und im Rahmen von Überwachungen entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten."



1.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird Absatz 2.


(17) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

„§ 24 (weggefallen)".

2.
§ 24 wird aufgehoben.


(19) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst:

„§ 63 (weggefallen)".

2.
§ 63 wird aufgehoben.

(20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

c)
Absatz 10 wird Absatz 8.

3.
§ 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben.

(21) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) wird aufgehoben.


(23) (aufgehoben)





1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 (weggefallen)".

2.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren nach § 22" durch die Wörter „Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

3.
Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)".

2.
In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.

3.
§ 23 wird aufgehoben.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)".

2.
§ 14 wird aufgehoben.



 
„§ 7 Gebührenschuldnerschaft

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."




(35) (aufgehoben)


(37) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

„§ 42 (weggefallen)".

2.
§ 42 wird aufgehoben.


(39) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung

§ 25 Gebühren und Auslagen

Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.

§ 25b Gebührenbemessung

(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, können auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Für die Bemessung der Gebühr gelten die Vorschriften der Kapitel 1 und 3, Anlage 1 Teil 2 und 3, Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.

§ 25c Wertgebühren

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

§ 25d Zuschläge

Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.

§ 25e Auslagen

Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.

§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu."


(41) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(42) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 2

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

1.
beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2.
beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung."

(43) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(44) In Nummer 9012 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter „dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt.

(45) In Nummer 2010 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter „dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt.

(46) In Nummer 31012 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter „dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt.

(47) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(48) (aufgehoben)



1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

„§ 47 (weggefallen)".

2.
§ 47 wird aufgehoben.



1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)".

2.
§ 23 wird aufgehoben.


(54) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)".

2.
§ 27 wird aufgehoben.

(55) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter „§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

„§ 26 (weggefallen)".

2.
§ 26 wird aufgehoben.


(58) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;".

(59) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

„§ 35 (weggefallen)".

2.
§ 35 wird aufgehoben.

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird aufgehoben.

b)
Absatz 10 wird Absatz 9.

c)
Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 10" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 9" ersetzt.

d)
Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6 und 10" durch die Wörter „Absätzen 6 und 9" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Absatz 11" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt.


(61) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2003) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(62) Das Waffengesetz, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:

„§ 60 (weggefallen)".

2.
§ 60 wird aufgehoben.


(64) Das Sprengstoffgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 47b wird aufgehoben.

(65) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.






(71) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.




1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

„§ 32 (weggefallen)".

2.
Die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 1 werden aufgehoben.



1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:

„§ 17b (weggefallen)".

2.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14 bis 16 und" durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus" ersetzt.

3.
Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.


1.
In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung von Gebühren und" gestrichen.

2.
Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.


1.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,".

2.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie".

3.
Nummer 8 wird aufgehoben.

4.
Nummer 9 wird Nummer 8.



(81) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 54 Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(82) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 33 Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(83) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1" durch die Wörter „in der Anlage" ersetzt.

2.
Abschnitt 3 wird aufgehoben.

3.
Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1b Absatz 1)".

4.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

(84) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

„§ 56 (weggefallen)".

2.
§ 56 wird aufgehoben.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

„§ 42 (weggefallen)".

2.
§ 42 wird aufgehoben.


(87) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird aufgehoben.



(90) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
Absatz 6 wird Absatz 5.




 
„§ 9 Gebühren und Auslagen

Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."




1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

„§ 53 (weggefallen)".

2.
Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.

(97) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:

„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen".

2.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

(98) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) wird aufgehoben.




(102) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

„§ 8 (weggefallen)".

2.
§ 8 wird aufgehoben.



(105) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die durch Artikel 4 Absatz 110 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(106) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Beiträge".

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Beiträge".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

3.
In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie" gestrichen.


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

4.
Anlage 2 wird aufgehoben.



1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5.
den Ausbildungsfunkbetrieb und

6.
die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)."

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde."

3.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes."

4.
§ 18 und Anlage 2 werden aufgehoben.

(110) (aufgehoben)

(111) (aufgehoben)


(113) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7h wird wie folgt gefasst:

„§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken."

2.
(aufgehoben)

3.
(aufgehoben)

(114) (aufgehoben)


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.


1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, zur Gewährleistung des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln."

2.
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 1" gestrichen.


(118) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird aufgehoben.


(120) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird aufgehoben.


(122) (aufgehoben)

(123) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

2.
In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3" gestrichen.

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.

(124) (aufgehoben)

(125) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15" durch die Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2.
§ 15 wird aufgehoben.

3.
§ 15a wird § 15.




(129) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird aufgehoben.



1.
§ 7 wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Nummer 4 wird Nummer 3.


(133) (aufgehoben)

(134) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(135) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(136) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2570 m.W.v. 16. August 2021

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Artikel 5 Folgeänderungen


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 TrinkwGebV § 3, EHV 2020 § 15, SeeBewachGebV § 2, WaffG § 60, SprengG § 47b, BGVGebV § 6, VSchDDVG Artikel 2, Artikel 7, ITSiG Artikel 8, Artikel 11, 10. ZustAnpV Artikel 625, Artikel 626, Artikel 627, HSeeZGuSeeRÄndG Artikel 11, KWKNRG Artikel 3, AnerkV § 16

(1) In § 3 der Trinkwasser-Gebührenverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4108) wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.

(2) In § 15 Absatz 2 der Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.

(3) In § 2 der Seeschiffbewachungsgebührenverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4110) wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.

(4) In § 60 des Waffengesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.

(5) In § 47b Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.

(6) In § 6 Absatz 3 der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt.



(9) Die Artikel 625, 626 und 627 Absatz 2 und 3 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) werden aufgehoben.



(12) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017

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Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 23. Juli 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2016.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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