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Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung (1. AgrarMSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717 (Nr. 35); Geltung ab 23.07.2016
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, des § 4a Absatz 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3, des § 5a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und § 5a Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 4a sowie § 5a Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917)

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung



Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit

§ 13a Antragsberechtigung

§ 13b Antragsverfahren und Anhörung

§ 13c Vorzeitige Aufhebung".

b)
Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung

§ 15b Allgemeinverbindlichkeit".

c)
Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.

3.
Nach Abschnitt 3 wird der folgende Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit

§ 13a Antragsberechtigung

Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.

§ 13b Antragsverfahren und Anhörung

(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,

2.
den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,

3.
die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,

4.
den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,

5.
eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,

6.
Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,

7.
eine ausführliche Begründung des Antrags.

(2) Das Bundesministerium hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.

(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.

§ 13c Vorzeitige Aufhebung

(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1.
die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,

2.
die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder

3.
die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Artikels 126c" durch die Wörter „des Artikels 149" sowie die Angabe „(EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

5.
Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

„§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.

(3) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 15b Allgemeinverbindlichkeit

Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden."

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 126c" durch die Angabe „Artikel 149" und die Angabe „(EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 126c" durch die Wörter „des Artikels 149" und die Angabe „(EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

7.
Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:

„§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen

Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3," durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

9.
Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt