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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (2. HibHerAusbGlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1720 (Nr. 35); Geltung ab 23.07.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2016 HibHerAusbGlV § 1, § 3

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2026" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2026" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig