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Artikel 3 - Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (3. StRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 UStDV § 10, § 48

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils die Wörter „Ausstellers des Belegs" durch die Wörter „mit der Beförderung beauftragten Unternehmers" ersetzt.

2.
§ 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten."

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Zitierungen von Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 5 2. BükrEG Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 ...