Änderung Artikel 11 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 16.05.2018

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2018 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 04.05.2018 BGBl. I S. 557
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. **)


---
Anm. d. Red.:

vorherige Änderung

*) Gemäß B. v. 29. Juni 2017 (BGBl. I S. 2092) tritt Artikel 5 am 1. September 2017 in Kraft.



*) Gemäß B. v. 29. Juni 2017 (BGBl. I S. 2092) tritt Artikel 5 am 1. September 2017 in Kraft.
**) Gemäß B. v. 4. Mai 2018 (BGBl. I S. 557) tritt Artikel 6 am 1. Juni 2018 in Kraft.


(heute geltende Fassung) 



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