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Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (3. StRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Eingangsformel *)



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10 Absatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89 Absatz 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) eingefügt worden ist, des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


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*)
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom 22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 1) aufgehoben worden ist.


Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 EStDV 2000 § 30, § 68, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."

2.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Nutzungssatzfeststellung" durch das Wort „Nutzungssatzfestsetzung" ersetzt.

3.
In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2012" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ZIV § 17

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

„§ 17 Anwendungsbestimmungen".

2.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Anwendungsbestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.

(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.

(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten."


Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 UStDV § 10, § 48

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils die Wörter „Ausstellers des Belegs" durch die Wörter „mit der Beförderung beauftragten Unternehmers" ersetzt.

2.
§ 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten."


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 V zu § 180 Abs. 2 AO § 1, § 9, § 11

Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."

2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn

1.
die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und

2.
nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbeiträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen die Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht abgezogen werden können.

Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden ist."

3.
Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."


Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2017 UStZustV § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„20.
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer

a)
das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;

b)
das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;

c)
das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben N bis Ż beginnt;

d)
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".


Artikel 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2018 UStZustV § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„20.
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer

a)
das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;

b)
das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;

c)
das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;

d)
das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;

e)
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".


Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 StIdV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7

Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind."

5.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 StAuskV § 1

In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

 
„Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:".


Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 StBVV § 1, § 3, § 4, § 21, § 24, § 33, Anlage 4

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Auslagen".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht."

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann."

4.
§ 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Gegenstandsberechnung" durch das Wort „Gegenstandswertberechnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 12 wird das Wort „Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.

cc)
In Nummer 26 werden die Wörter „für die Erstellung" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) angefügten Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.

bb)
Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) angefügten Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14.

6.
In § 33 Absatz 7 werden die Wörter „das Führen" durch die Wörter „dem Führen" ersetzt.

7.
Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) wird wie folgt gefasst:

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)

Betriebsfläche bis ... Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40311
45333
50354
55374
60394
65412
70428
75444
80459
85473
90485
95496
100506
110531
120555
130579
140602
150625
160647
170668
180689
190709
200729
210748
220767
230785
240802
250819
260836
270852
280866
290881
300895
320924
340953
360982
3801.009
4001.036
4201.063
4401.089
4601.114
4801.138
5001.162
5201.187
5401.210
5601.232
5801.254
6001.276
6201.297
6401.317
6601.337
6801.356
7001.374
7501.416
8001.454
8501.486
9001.513
9501.535
1.000 1.552
2.000je ha 1,42 mehr
3.000je ha 1,29 mehr
4.000je ha 1,16 mehr
5.000je ha 1,03 mehr
6.000 je ha 0,90 mehr
7.000 je ha 0,78 mehr
8.000 je ha 0,64 mehr
9.000 je ha 0,51 mehr
10.000 je ha 0,38 mehr
11.000 je ha 0,25 mehr
12.000 je ha 0,13 mehr
ab 12.000 je ha 0,13 mehr".



Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 AltvPIBV § 6, § 14

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt.

2.
Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:

1.
bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro,

2.
bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro,

3.
bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und

4.
bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro.

Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen."


Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung***) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. **)


---
Anm.
d. Red.:

*)
Gemäß B. v. 29. Juni 2017 (BGBl. I S. 2092) tritt Artikel 5 am 1. September 2017 in Kraft.
**)
Gemäß B. v. 4. Mai 2018 (BGBl. I S. 557) tritt Artikel 6 am 1. Juni 2018 in Kraft.
***)
Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2016.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble