Synopse aller Änderungen der Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen am 16.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2018 durch Bekanntmachung der 3. StRVÄndVInkrB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 3. StRVÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 04.05.2018 BGBl. I S. 557
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. **)


---
Anm. d. Red.:

vorherige Änderung

*) Gemäß B. v. 29. Juni 2017 (BGBl. I S. 2092) tritt Artikel 5 am 1. September 2017 in Kraft.



*) Gemäß B. v. 29. Juni 2017 (BGBl. I S. 2092) tritt Artikel 5 am 1. September 2017 in Kraft.
**) Gemäß B. v. 4. Mai 2018 (BGBl. I S. 557) tritt Artikel 6 am 1. Juni 2018 in Kraft.





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