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§ 17 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
(1) 1Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. 2Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. 3Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen. 4Satz 1 ist höchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.
(2) 1Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. 2Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.
(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 18. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 17 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 4. § 11 Absatz 1, 5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, 6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3 , 7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4, 8. § 30 Absatz 3, 9. ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 44b EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer (vom 21.12.2022)
... auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten. (2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 InvStRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 24.12.2016)
... Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten." ...
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