Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 42 - Investmentsteuergesetz (InvStG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen



(1) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2.

(2) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 anwendbar. 2Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar. 3Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt. 2Als steuerlich nicht vorbelastet gelten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. 3Satz 1 ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a des REIT-Gesetzes anzuwenden.

(4) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungseinnahmen enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Abweichend von Satz 1 sind die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollständig steuerbefreit, wenn

1.
der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und

2.
dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.

(5) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterlegen haben, so sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 42 InvStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 14 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 10 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuellvor 18.12.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 InvStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 InvStG Spezial-Investmenterträge
... und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden. (3) Die Freistellung von ausgeschütteten und ...
§ 37 InvStG Ermittlung der Einkünfte (vom 29.12.2020)
... die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. (2) Spezial-Investmenterträge, die einem ...
§ 48 InvStG Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
... von Spezial-Investmentanteilen. (2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ...
§ 51 InvStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vom 15.12.2018)
... Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 31 Absatz 1 und 3, 10. § 35, 11. § 36 Absatz 4, 12. § 42 Absatz 1 und 2 , 13. § 52 Absatz 2, 14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4 in ... 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3, 4. § 37 Absatz 2 und 3, 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 , 6. § 49 Absatz 1 Satz 3, 7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6  ... § 26, 2. § 29 Absatz 1 und 4, 3. § 33 Absatz 1, 4. § 42 Absatz 5 Satz 1 , 5. § 45 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 15 KStG Ermittlung des Einkommens bei Organschaft (vom 18.12.2019)
... 20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4, die §§ 21, 30 Absatz 2, die §§ 42 und 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes sind bei der ... § 44 des Investmentsteuergesetzes enthalten, sind die §§ 20, 21, 30 Absatz 2, die §§ 42 , 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes bei der Ermittlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 6 UStIntG Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... § 20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4, die §§ 21, 30 Absatz 2, die §§ 42 und 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes sind bei der ... § 44 des Investmentsteuergesetzes enthalten, sind die §§ 20, 21, 30 Absatz 2, die §§ 42 , 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes bei der Ermittlung ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 10 JStG 2020 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung." 5. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2" durch die ... 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3, 4. § 37 Absatz 2 und 3, 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 , 6. § 49 Absatz 1 Satz 3, 7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 14 JStG 2022 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht." 4. In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert ... 26, 2. § 29 Absatz 1 und 4, 3. § 33 Absatz 1, 4. § 42 Absatz 5 Satz 1 , 5. § 45 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. ...