Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des InvStG am 24.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 7 des MindStAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Gesetzlicher Vertreter § 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung § 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse § 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds Kapitel 2 Investmentfonds Abschnitt 1 Besteuerung des Investmentfonds § 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds § 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds § 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger § 9 Nachweis der Steuerbefreiung § 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung § 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden § 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern § 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers § 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung § 15 Gewerbesteuer Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds § 16 Investmenterträge § 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds § 18 Vorabpauschale § 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen § 20 Teilfreistellung § 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung § 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes Abschnitt 3 Verschmelzung von Investmentfonds § 23 Verschmelzung von Investmentfonds Abschnitt 4 Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds § 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds § 25 Getrennte Besteuerungsregelungen § 26 Anlagebestimmungen § 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds § 28 Beteiligung von Personengesellschaften § 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds § 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug § 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption § 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption § 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds § 34 Spezial-Investmenterträge § 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge § 36 Ausschüttungsgleiche Erträge § 37 Ermittlung der Einkünfte § 38 Vereinnahmung und Verausgabung § 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten § 40 Abzug der Allgemeinkosten § 41 Verlustverrechnung § 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen | |
| (Text alte Fassung) § 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung | (Text neue Fassung) § 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung |
§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung § 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen § 46 Zinsschranke § 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer § 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn § 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz § 50 Kapitalertragsteuer § 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen Abschnitt 3 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds § 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds Kapitel 4 Altersvorsorgevermögenfonds § 53 Altersvorsorgevermögenfonds Kapitel 5 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds § 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds Kapitel 6 Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften § 55 Bußgeldvorschriften § 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz § 57 Anwendungsvorschriften | |
§ 37 Ermittlung der Einkünfte | |
| (1) 1 Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. 2 Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. | (1) 1 Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. 2 Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. 3 Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen. |
(2) 1 Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 2 Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen. (3) 1 Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. 2 Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung. | |
§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung | § 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung |
(1) 1 Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2 Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 4 Satz 3 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit 1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und 2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt. (2) (aufgehoben) (3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden. | |
§ 57 Anwendungsvorschriften | |
(1) 1 Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind: 1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13, 2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4, 3. § 8 Absatz 4, 4. § 11 Absatz 1, 5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, 6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4, 8. § 30 Absatz 3, 9. § 31 Absatz 1 und 3, 10. § 35, 11. § 36 Absatz 4, 12. § 42 Absatz 1 und 2, 13. § 52 Absatz 2, 14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). 2 Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind: 1. § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3, 4. § 37 Absatz 2 und 3, 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, 6. § 49 Absatz 1 Satz 3, 7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096). (3) 1 § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. 2 Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen. (4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden. (5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. (6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind: 1. § 1 Absatz 3 Satz 2, 2. § 2 Absatz 16, 3. § 20 Absatz 3a Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050). (7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind: 1. § 26, 2. § 29 Absatz 1 und 4, 3. § 33 Absatz 1, 4. § 42 Absatz 5 Satz 1, 5. § 45 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294). (8) 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. 2 § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 3 § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. 4 § 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (9) 1 § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. 2 § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. (10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden: 1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, 4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, 5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird, 6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden, 7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist, und 8. § 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist. | |
(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2025 beginnen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12129/v335382-2025-12-24.htm


