Artikel 8 - Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)

G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 8 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2016 SolzG 1995 § 1, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes" die Wörter „mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 8 InvStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 InvStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 AmtsHRLÄndUG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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