§
17 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel
1b des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen" und die Wörter „Gebärdensprache zu verwenden" durch die Wörter „in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
-
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gebärdensprache und anderer" gestrichen, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend" gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500