Das
Wasserhaushaltsgesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 73 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a." durch die Wörter „die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90." ersetzt.
- 2.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Küstengewässers" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- den Zustand eines Meeresgewässers;".
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des
Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
- 1.
- soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie
- 2.
- im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839