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Artikel 6 - Strommarktgesetz (StroMaG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Reservekraftwerksverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 NetzResV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14

Die Reservekraftwerksverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

(Netzreserveverordnung - NetzResV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der §§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Bildung" die Wörter „und der Einsatz" gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des Elektrizitätsversorgungssystems" die Wörter „ , insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „spätestens" die Angabe „1. Mai" durch die Angabe „zum 30. April" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Systemanalyse" durch das Wort „Analysen" und werden die Wörter „und Szenarien" durch die Wörter „, Szenarien, Methoden sowie die zum 30. April des jeweiligen Jahres für die jeweils folgenden fünf Jahre prognostizierten Einzelwerte der Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Netzverluste" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Grundlage der Prüfung ist eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen jährlich gemeinsam erstellte Analyse

1.
der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten auch im Hinblick auf deren technische Eignung für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich ihrer Anfahrzeiten und ihrer Laständerungsgeschwindigkeiten,

2.
der wahrscheinlichen Entwicklung der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten im Hinblick auf das jeweils folgende Winterhalbjahr sowie mindestens eines der weiteren darauf folgenden vier Betrachtungsjahre (Systemanalyse) und

3.
des eventuellen Bedarfs an Netzreserve.

Ein Betrachtungsjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Ergänzend erstellen die Betreiber von Übertragungsnetzen im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur bis zum 30. November 2016 eine Analyse des Winterhalbjahres 2021/2022 und des Winterhalbjahres 2022/2023; darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur verlangen, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen zusätzlich zu der Systemanalyse nach Satz 1 eine Analyse im Hinblick auf ein weiteres Betrachtungsjahr erstellen, das einen Untersuchungszeitraum nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum abdeckt (Langfristanalyse). Die Entscheidung über weitere Untersuchungszeiträume nach Satz 3 bedarf der Zustimmung durch die Bundesnetzagentur. Bei den Analysen nach den Sätzen 1 und 3 sind in der Planung und im Bau befindliche neu zu errichtende Erzeugungsanlagen, insbesondere nach § 13d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zu berücksichtigen."

bb)
Der neue Satz 6 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und Szenarien" durch die Wörter „, Szenarien und Methoden" und wird die Angabe „1. Januar" durch die Angabe „1. Dezember" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „1. April" durch die Angabe „1. März" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Systemanalyse" durch das Wort „Analysen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bei der Systemanalyse" durch die Wörter „Bei den Analysen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres die konkreten Anforderungen" werden durch die Wörter „bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres die Anforderungen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die ergänzende Langfristanalyse bleibt bei dem Verfahren nach Satz 1 unberücksichtigt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen führen die Verhandlungen mit den Betreibern der Anlagen und schließen bis spätestens zum 15. September Verträge über die Nutzung der Anlagen für die Netzreserve ab, sofern diese Anlagen im folgenden Winterhalbjahr benötigt werden. Verträge über die Nutzung der Anlagen für die Netzreserve, die frühestens im übernächsten Winterhalbjahr benötigt werden, sollen bis spätestens zum 15. Dezember abgeschlossen werden."

6.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13a Absatz 2 Satz 8 und 9" durch die Wörter „§ 13b Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „am Energiemarkt" durch die Wörter „an den Strommärkten" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Erstattung von Kosten bestehender Anlagen

(1) Die Kosten, die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve entstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch den jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes erstattet. Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Der Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.

(3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2 weiterhin die folgenden Punkte:

1.
im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage gewährt;

2.
im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden;

3.
im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertragsbeginn auf Grundlage von den ermittelten Erfahrungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Energiemarktes" durch die Wörter „der Strommärkte" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein. Der Einsatz erfolgt nachrangig zu geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind."

9.
Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.

10.
Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12.

11.
Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 3", werden die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5", wird die Angabe „§ 13a Absatz 3" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 11 und § 13c Absatz 1 und 2" sowie die Angabe „§ 13 Absatz 1a" durch die Angabe „§ 13a Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 13b Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

12.
Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1a Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 4" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1a" durch die Angabe „§ 13a Absatz 1" und werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;

3.
den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

13.
Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung

Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden."

14.
Die neuen §§ 11 und 12 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6 Strommarktgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StroMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StroMaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Netzreserveverordnung (NetzResV)
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 NetzResV Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve (vom 01.01.2017)
... im jeweils "neuen" Satz 7 und 8 nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 6 Nr. 4 b) cc) und dd) G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) wurden sinngemäß in Satz 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 4 KWKStrRÄndG Änderung der Netzreserveverordnung
... 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird ...