Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 10 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
„§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien".
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister nach §
111e des
Energiewirtschaftsgesetzes Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas. Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um
- 1.
- die Integration des Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem zu fördern,
- 2.
- die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen,
- 3.
- die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29 und 31 umzusetzen,
- 4.
- den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms und der finanziellen Förderung zu erleichtern und
- 5.
- die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern.
Bis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters werden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des Marktstammdatenregisters bestehen.
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in §
111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen wollen.
(3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
93 Nummer 8 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert.
(4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung nach §
93 zu regeln."
- 3.
- Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 4.
- In § 14 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „§ 13j Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 5.
- Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach §
9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach §
11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."
- 6.
- Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird."
- 7.
- § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Absatz 1a verstoßen,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- cc)
- In der neuen Nummer 4 werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt und werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt.
- 8.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „nach § 6" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 1, 2, 4 und 6 bis 10, 11 Satzteil vor der Gliederung, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe a bis c und Nummer 13 wird jeweils das Wort „Angaben" durch das Wort „Daten" ersetzt.
- c)
- Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
- „14.
- die Überführung des Anlagenregisters in das Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangsfristen und Regelungen zur Übertragung der bereits registrierten Daten."
- 9.
- Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) §
19 Absatz 1a und §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden."
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842