Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

§ 2 - Budgetverordnung (BudgetV)

V. v. 27.05.2004 BGBl. I S. 1055; aufgehoben durch Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-9-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Beteiligte Leistungsträger



Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht.



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