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Synopse aller Änderungen der MautVvfV am 12.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2021 durch Artikel 3 der MautRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MautVvfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MautVvfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
MautVvfV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vermittlungsgegenstand


(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.

(Text neue Fassung)

(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten, und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt.

§ 4 Vertretung des Vorsitzenden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.

(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.



(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von der Behörde oder dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.

(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt die Behörde oder der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.

§ 15 Vertraulichkeit


(1) 1 Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. 2 Sie bewahren erhaltene Informationen für andere unzugänglich auf und löschen diese, sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren benötigt werden. 3 Dies gilt insbesondere für alle im Vermittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Einigungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungsstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern diese schriftlich niedergelegt worden sind. 4 Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein oder der anderen Partei oder den anderen Beteiligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren.

(2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über Angelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungsstelle offen zu legen.

vorherige Änderung

(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.



(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren in nicht personenbezogener Form aus.