(1) Die Behörden von Bund und Ländern können zusätzlich zu den in §
4 genannten Stellen die Aufgabenträger benennen, denen auf Grund besonderer Aufgabenzuweisungen oder spezieller Vorsorgeplanungen Vorrechte einzuräumen sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung vertritt auch die Interessen der Stationierten Streitkräfte und der Nordatlantikvertragsorganisationen (NATO).
(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) ist zuständig für die Registrierung, Koordinierung und Überprüfung der Bevorrechtigungen.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970