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§ 2 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)


Abschnitt 2 Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen

§ 2 Mindestangebot



Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen:

1.
Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich Funktelefondienst,

2.
Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN),

3.
Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich Funktelefonanschlüssen,

4.
Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,

5.
Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s),

6.
Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen und

7.
Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes angeboten wurden.

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