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Unterabschnitt 1 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)


Abschnitt 3 Einräumung von Vorrechten

Unterabschnitt 1 Vorrechte und bevorrechtigte Aufgabenträger

§ 3 Vorrechte



(1) Jedes Unternehmen, das in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, in den Fällen des § 1 bevorrechtigten Aufgabenträgern bei der Inanspruchnahme dieser Telekommunikationsdienstleistungen Vorrechte einzuräumen, wenn deren Versorgung gefährdet oder anders nicht zu sichern ist.

(2) Auf Verlangen müssen die in Absatz 1 genannten Unternehmen für bevorrechtigte Aufgabenträger Anschlüsse an das Telekommunikationsnetz, Wählverbindungen oder Entstörungen von Anschlüssen bevorrechtigt vor allen anderen Anschluß-, Verbindungs- oder Entstörungswünschen herstellen oder durchführen. Die Dauer von anderen Wählverbindungen kann generell begrenzt werden.

(3) Internationale Wählverbindungen, die an deutschen Netzübergängen ankommen und denen von dem jeweiligen Land auf Grund von Vereinbarungen im Rahmen von Bündnisverpflichtungen mit der Bundesrepublik Deutschland Vorrechte eingeräumt wurden, sind von den in Absatz 1 genannten Unternehmen wie innerdeutsche bevorrechtigte Wählverbindungen zu behandeln, sofern von den internationalen Standardisierungsgremien Schnittstellenbedingungen vorgegeben sind.

(4) Die technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten sind so auszugestalten und zu bemessen, daß die Einräumung von der jeweiligen Lage angemessenen Vorrechten jederzeit ermöglicht wird.

(5) Wählanschlüsse in Festnetzen in einem betroffenen Gebiet müssen auch dann erreichbar sein, wenn dort in einer konkreten Gefahrenlage Vorrechte in Anspruch genommen werden, soweit freie Leitungen und technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Sofern Überlastungen der technischen Einrichtungen durch Wählverbindungen verursacht werden, die von außerhalb in dieses Gebiet gerichtet sind, können die Zugangsmöglichkeiten für solche Benutzer, die nicht bevorrechtigt sind, bereits im Ursprungsgebiet eingeschränkt werden.


§ 4 Bevorrechtigte Aufgabenträger



(1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen für den deutschen oder auch für den internationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, soweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben:

1.
Bundesbehörden,

2.
Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,

3.
Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,

4.
Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,

5.
Hilfs- und Rettungsdiensten,

6.
Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten Streitkräfte,

7.
Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,

8.
Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,

9.
Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und

10.
Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist.

(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefonstellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.