Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels (OffshoreBergRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); Geltung ab 05.08.2016, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 3 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Artikel 4 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764), § 68 Absatz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit

-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und mit den §§ 65 und 66 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3, auch in Verbindung mit den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,

-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c Satz 1 Nummer 1 und § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen,

-
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und 3 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 8, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen:


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1)
Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:

für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der

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Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,

-
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23),

-
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,

-
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,

-
Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28),

-
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist

sowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

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Artikel 1 Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels


Artikel 1 ändert mWv. 5. August 2016 OffshoreBergV

(gesamter Text siehe Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2016 UVP-V Bergbau § 1

§ 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Buchstabe b wird aufgehoben.

2.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Explorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels;".

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Artikel 3 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2016 GesBergV § 1

§ 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten."

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Artikel 4 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2016 ABBergV § 3, § 13, § 20, § 23a (neu), Anhang 3

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4," gestrichen.

2.
In § 13 Absatz 8 werden nach dem Wort „zusätzlich" die Wörter „für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen".

b)
In Satz 2 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" durch die Wörter „ärztlichen Untersuchungen" ersetzt und werden die Wörter „oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung" durch die Wörter „oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist," ersetzt.

4.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Anerkennung von Sachverständigen

(1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen oder die nach § 176 Absatz 3 des Bundesberggesetzes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehaltlich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fachliche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere voraus,

1.
dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Sachverständigen für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,

2.
dass der Sachverständige

a)
für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist,

b)
eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,

c)
die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,

3.
dass der Sachverständige über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügt und

4.
dass der Sachverständige die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet; der Sachverständige muss im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere unabhängig sein von dem Management, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.

Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs unter Beteiligung von hierfür geeigneten Fachleuten überprüft werden. Der Nachweis der besonderen fachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die einer sachverständigen Stelle angehören, abgewichen werden, wenn die erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gewährleistet ist.

(2) Die Anerkennung kann sachlich beschränkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der sachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzugeben.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

1.
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann,

2.
er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger keinen Weisungen im Einzelfall unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und

3.
ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

(4) Der Sachverständige oder das Unternehmen, dem er angehört, hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit in angemessener Höhe und angemessenem Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen den Risiken der jeweiligen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei Sachverständigen oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. Deckt die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.

(5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit zu enthalten. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden und wurde die Frist durch die zuständige Behörde nicht verlängert, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden."

5.
In der Überschrift des Anhangs 3 wird die Angabe „1 und" gestrichen.

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 5. August 2016 FlsBergV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, mWv. 20. Juli 2018

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am 19. Juli 2018 außer Kraft; im Übrigen tritt die Festlandsockel-Bergverordnung am Tag nach der Verkündung*) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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