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§ 20 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit



Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.

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