(1)
1Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstanden sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrechtmäßig ausgeführt hat.
2§
840 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch nach den §§
69,
70 geltend macht, setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.