- 1.
- ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
- 2.
- ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines Landes.
(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
- 1.
- von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1932 (RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke eingetragen waren und über deren Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden worden ist, und
- 2.
- von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) und über dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden worden ist.