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§ 91 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts



Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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