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Artikel 1 - Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (BergSchHaftAG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesberggesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. August 2016 BBergG § 2, § 4, § 67, § 120, § 126, § 140, § 145, § 170, § 177

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind."

2.
In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort „in" die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt.

3.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Belange" die Wörter „oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen," eingefügt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter „Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129" ersetzt.

4.
§ 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bergbaubetriebes" die Wörter „oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen," nach dem Wort „Senkungen," das Wort „Hebungen," und nach dem Wort „Erdrisse" die Wörter „oder durch Erschütterungen" eingefügt.

b)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Senkungen" wird das Wort „Hebungen," und nach dem Wort „Erdrisse" werden die Wörter „oder Erschütterungen" eingefügt und wird das Wort „oder" vor dem Wort „Erdrisse" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „gewinnen" die Wörter „oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen" eingefügt.

5.
Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden."

6.
In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Regel" die Wörter „zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe „10.000 Euro" ersetzt.

6a.
In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „und Hohlraumbauten nach § 130" gestrichen.

7.
Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

8.
§ 177 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BergSchHaftAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergSchHaftAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Eingangsformel GesSchBÄndV 1)
... Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), § 67 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962 ), § 68 Absatz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom ...

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Eingangsformel MarkschBergVuaÄndV
... der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 67 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 4 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes
... Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird nach § 57c ...