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Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (BergSchHaftAG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesberggesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. August 2016 BBergG § 2, § 4, § 67, § 120, § 126, § 140, § 145, § 170, § 177

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind."

2.
In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort „in" die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt.

3.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Belange" die Wörter „oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen," eingefügt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter „Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129" ersetzt.

4.
§ 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bergbaubetriebes" die Wörter „oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen," nach dem Wort „Senkungen," das Wort „Hebungen," und nach dem Wort „Erdrisse" die Wörter „oder durch Erschütterungen" eingefügt.

b)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Senkungen" wird das Wort „Hebungen," und nach dem Wort „Erdrisse" werden die Wörter „oder Erschütterungen" eingefügt und wird das Wort „oder" vor dem Wort „Erdrisse" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „gewinnen" die Wörter „oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen" eingefügt.

5.
Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden."

6.
In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Regel" die Wörter „zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe „10.000 Euro" ersetzt.

6a.
In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „und Hohlraumbauten nach § 130" gestrichen.

7.
Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

8.
§ 177 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. August 2016 EinwirkungsBergV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, Anlage

Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke" durch die Wörter „von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einwirkungsbereichs" die Wörter „für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „untertägigen Gewinnungsbetriebes" durch die Wörter „in § 1 genannten Betriebes" und die Angabe „cm" durch das Wort „Zentimetern" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Gewinnung" die Wörter „oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1" das Wort „nachgewiesenen" gestrichen und nach dem Wort „ermittelten" wird das Wort „Einwirkungswinkel" durch das Wort „Einwirkungsbereich" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Dieser" das Wort „Einwirkungswinkel" durch das Wort „Einwirkungsbereich" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist."

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen."

6.
§ 7 wird aufgehoben.

7.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1

Bergbauzweig Bergbaubezirk Weitere
Einschränkungen
Einwirkungswinkel (Gon)
allseitigim Streichen im Hangenden/
unterer Stoß
im Liegenden/
oberer Stoß
EisenerzbergbauAuerbach/
Leonie
flächendeckender
Abbau innerhalb
Kreideerzformation
51   
FlußspatbergbauSchwarzwald   8075
Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland)    8075
Schwarzwald   8075
Südwestharz   8075
Steinkohlenbergbau  bei Flözeinfallen
von:
    
Nordrhein-Westfalen 0 - 10°  707070
> 10 - 20°  707070
> 20 - 30°  706872
> 30 - 40°  706577
> 40 - 50°  706080
> 50 - 60°  706080
> 60°  705585
Saarland 0 - 10°  737373
> 10 - 20°  736876
> 20 - 30°  736478
> 30 - 40°  736182
> 40 - 50°  735884
> 50°  735685
SteinsalzbergbauNiederrhein 65   
Tonbergbaualle Bezirke  55   
".


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 13. August 2016 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. August 2016.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel