§ 1 - Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)

V. v. 14.08.2016 BGBl. I S. 1980 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 827-23-1 Organisationsrecht

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:

1.
das Bundeseisenbahnvermögen,

2.
die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und

3.
die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.

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Zitierungen von § 1 UVBKostErstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UVBKostErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBKostErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UVBKostErstV Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
... Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und ...
§ 3 UVBKostErstV Festsetzung und Berechnung der Kosten
... Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des ... Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im ... Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 ...
§ 4 UVBKostErstV Meldung der Beschäftigtenzahlen
... Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des ... und Beamten. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den ...


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