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§ 4 - Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)

V. v. 14.08.2016 BGBl. I S. 1980 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 827-23-1 Organisationsrecht

§ 4 Meldung der Beschäftigtenzahlen



(1) Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.

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