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§ 4 - Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 4 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 4 ZMediatAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ZMediatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZMediatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen (vom 01.03.2024)
... die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung eine Bescheinigung auszustellen. (3) ... den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall ... Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV
... enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde." 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 4 Absatz 2" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" ... b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" ... Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung  ...