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Artikel 4 - Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (MsbGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 StromNEV § 17, Anlage 1

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen."

2.
In Abschnitt III der Anlage 1 werden die Angaben 2.7 bis 2.10 wie folgt gefasst:

„2.7
Telefonleitungen 30-40

2.8
fahrbare Stromaggregate 15-25

2.9
moderne Messeinrichtungen 13-18

2.10
Smart-Meter-Gateway 8-13".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MsbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1b 2. ARegVÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt ...