§ 54 Wählergruppen
1Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. 2Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
interne Verweise§ 20 SBG Pflichten der Disziplinarvorgesetzten ... Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54 ). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/a200728.htm