§ 64 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 64 Rechtsverordnungen


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über

1.
die Abgrenzung der Wahlbereiche,

2.
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,

3.
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

4.
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,

5.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie

6.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 64 SBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 64 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung (SKBPRV)
Artikel 2 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506, 1519; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2022 BGBl. I S. 1872
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung
V. v. 17.10.2022 BGBl. I S. 1872
Verordnung zur Änderung soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 117 BPersVG Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
... beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... 32 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt. 10. In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 ...


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