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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (SBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 BPersVG § 86, § 92

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 4 bis 14 werden die Nummern 3 bis 13.

c)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden."

d)
In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „Einvernehmen" durch das Wort „Benehmen" ersetzt.

e)
In Nummer 6 werden nach der Angabe „§§ 21 und 23" die Wörter „sowie des § 28 Absatz 2" eingefügt.

f)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Personalrat der Zentrale" durch das Wort „Gesamtpersonalrat" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt der Chef des Bundeskanzleramtes wahr."

g)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrates. Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können durch Dienstvereinbarung ergänzende Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst treffen oder jederzeit widerruflich von Regelungen des § 86, ausgenommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, abweichen."

h)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Personalrates der Zentrale" durch das Wort „Gesamtpersonalrates" ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
§ 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten."

i)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
§ 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39 Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 ausschließen."

j)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „12" wird durch die Angabe „11" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§§ 48 bis 52" wird durch die Angabe „§§ 59 bis 63" ersetzt.

2.
§ 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenheiten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, wird die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt, der bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet worden ist und das gesetzlich zuständige Beteiligungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters werden in diesen Fällen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4 oder nach § 72 Absatz 4 und 5."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SBÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, außer Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 ist bis zur erstmaligen Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Maßgabe anzuwenden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 10 BPflRÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, wird nach der Angabe ...