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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (ERegGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 BEGTPG § 2, § 3

Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht."

2.
In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeirates einzuholen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ERegGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 2 DigiNetzG Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt ...