Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 4 - Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)

V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Geltung ab 14.09.2016 bis 31.12.2018; FNA: 7847-35-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 4 Muster; Vordrucke; Formulare; elektronische Kommunikation



(1) Die Landesstellen halten für die Anträge in schriftlicher oder elektronischer Form Vordrucke oder Formulare vor, die zu verwenden sind. Für Erklärungen, Nachweise und Mitteilungen können die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.

(2) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.

(3) Im Hinblick auf die elektronische Kommunikation findet § 6 der InVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung. Die Landesstellen können auf der Grundlage von elektronischen Vordrucken oder Formularen eine ausschließlich elektronische Antragstellung anordnen.

Anzeige