Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach §
12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von §
11 Abs. 3 und §
87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate | maßgebende Regelaltersgrenze |
Jahre | Monate |
vor 1957 | 65 | 0 |
1957 | | |
Januar | 65 | 1 |
Februar | 65 | 2 |
März | 65 | 3 |
April | 65 | 4 |
Mai | 65 | 5 |
Juni | 65 | 6 |
Juli | 65 | 7 |
August | 65 | 8 |
September | 65 | 9 |
Oktober | 65 | 10 |
November und Dezember | 65 | 11. |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 93a ALG Abschlag vom Rentenwert (vom 01.01.2018) ... Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 ... ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln. (3) Beginnt eine Rente wegen ...
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787