§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe
- 1.
- die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
- 2.
- die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.
Frühere Fassungen von § 6 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 6 ALG
interne Verweise§ 83 ALG Besonderheiten für das Beitrittsgebiet (vom 01.01.2019) ... der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zum 30. Juni 2024 den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen ...
Zitat in folgenden NormenAgrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995)
G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2626
Artikel 48 ASRG 1995 Inkrafttreten ... Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes treten in Kraft: Artikel 1 §§ 6 , 10 Abs. 4, §§ 22, 26, 35, 36 Abs. 4, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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