(1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
- 1.
- eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
- 2.
- die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
- 3.
- in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
- 1.
- ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
- 2.
- der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
(3) §
36 Abs. 5 und §
37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2626
Artikel 48 ASRG 1995 Inkrafttreten ... 1 §§ 6, 10 Abs. 4, §§ 22, 26, 35, 36 Abs. 4, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 5, §§ 46, 65, 69, 105 und 120. (3) Am ...
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024) ... nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte , d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung ...