Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 92a - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |

§ 92a Zurechnungszeit



(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610


(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.

(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.





 

Frühere Fassungen von § 92a ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 EM-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
aktuell vorher 01.07.2014 (30.12.2015)Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
aktuellvor 01.07.2014 (30.12.2015)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92a ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92a ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 2 EMLeVeG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst: „§ 92a Zurechnungszeit". 2. In § 19 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst: „ § 92a Zurechnungszeit". 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „62" durch ... Absatz 1 wird die Angabe „62" durch die Angabe „65" ersetzt. 3. § 92a wird wie folgt gefasst: „§ 92a Zurechnungszeit Beginnt eine ... „65" ersetzt. 3. § 92a wird wie folgt gefasst: „ § 92a Zurechnungszeit Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2024 oder ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 SGBXIIuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst: „§ 92a (weggefallen)". 2. In § 2 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst: „§ 92a (weggefallen)". 2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 ... zum allgemeinen Rentenwert bleiben" ersetzt. 5. § 92a wird aufgehoben.  ...

Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
Artikel 2 RentAnpG 2022 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist. Dies gilt ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 3 RVLSG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 3. § 92a wird wie folgt gefasst: „§ 92a Zurechnungszeit (1) Beginnt eine ... 3. § 92a wird wie folgt gefasst: „ § 92a Zurechnungszeit (1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder ...